Individuelle Maßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz
Die schulrechtlichen Vorschrifte, Erlasse und Schulgesetze, die nicht bundesweit einheitlich geregelt sind, bilden die Basis für Maßnahmen zur Förderung von Schülern sowie Umsetzung von Nachteilsausgleich und Notenschutz.
Alle Bundesländer sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, jedem Schüler eine begabungsgerechte Schulausbildung zu ermöglichen, vorliegende Beeinträchtigungen bestmöglich auszugleichen und ihn so zu stellen, dass er fachliches Wissen uneingeschränkt abbilden kann.
Bitte informieren Sie sich über die für Ihr Land geltenden Vorschriften, Erlasse bzw. schulgesetzlichen Regelungen auf den Webseiten unserer Landesverbände. Wenden Sie sich bei Fragen an die Ansprechpartner unserer Landesverbände.
Die medizinischen S3-Leitlinien zur Lese-Rechtschreibstörung sowie zur Rechenstörung enthalten klare Empfehlungen auch zur Anwendung in der Schule. Die S3-Leitlinie zur Rechenstörung führt dazu aus:
„…Ein zusätzlich gewährter Nachteilsausgleich in Kombination mit Fördermaßnamen ermöglicht, je nach Schweregerad einer Rechenstörung, die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht. Die Benotung ist bei vorhandener Diagnose einer Rechenstörung daher am besten auszusetzen oder geringer zu gewichten. Schlechte Benotung und dauerhafte schulische Misserfolgserlebnisse aufgrund einer Rechenstörung können zu Frustration und sozial-emotionalen Problemen führen, die sich zu einer behandlungsbedürftigen Mathe- oder Schulangst entwickeln können (Ise & Schulte-Körne, 2013). Der Erfolg einer Förderung wird dadurch deutlich beeinträchtigt und die schulische Entwicklung gefährdet… .“ (S3-Leitlinie: Diagnostik und Behandlung der Rechenstörung)
Umsetzung von Lehr- und Fördermaßnahmen in der Praxis
Der Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 4. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. November 2007 „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben oder im Rechnen“ stellt die Grundlage für schulrechtlichen Vorgaben und deren praktische Umsetzung dar. Ausgehend davon gestaltet jedes Bundesland seinen Lehr- und Förderauftrag eigenständig und erlässt konkrete Vorschriften zur Umsetzung an den Schulen. Leider weichen diese teils erheblich voneinander ab. Bei einem bundeslandübergreifenden Schulwechsel beispielsweise ist es möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass an der neuen Schule andere Rahmenbedingungen für die individuelle schulische Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten.
Für die Förderung von Kindern mit Legasthenie sehen alle Länder in ihren Verwaltungsvorschriften, auch wenn diese untereinander stark differieren, klar eine schulische Förderung, Nachteilsausgleich und zum Teil auch Notenschutz vor. Im Gegensatz dazu gibt es für den schulrechtlichen Umgang mit Dyskalkulie leider keine einheitlichen Grundsätze. Nur wenige Bundesländer haben schulrechtliche Vorgaben, um Schüler mit Rechenstörung angemessen zu fördern. Gemeinsam mit unseren Landesverbänden setzen wir uns daher mit Nachdruck für die bundesweite Anerkennung der Problematik ein und für Vorschriften, die Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Rechenschwierigkeiten festlegen.