Individuelle Maßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz
Die Implementierung geeigneter Maßnahmen zur Förderung von Kindern mit Legasthenie und Dyskalkulie in der Schule basiert auf den schulrechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer. Die sogenannten „Legasthenie-Erlasse“ und die Regelungen zur Förderung von Schüler*innen mit einer Rechenstörung regeln die Umsetzung von individuellen Fördermöglichkeiten, Notenausgleich und Notenschutz. Somit sind alle Bundesländer im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, jedem/r Schüler*in eine begabungsgerechte Schulausbildung zu ermöglichen, vorliegende Beeinträchtigungen bestmöglich auszugleichen und ihn/sie so zu stellen, dass er/sie fachliches Wissen uneingeschränkt abbilden kann.
Die medizinischen S3-Leitlinien enthalten klare Empfehlungen auch zur Anwendung in der Schule. Die S3-Leitlinie zur Rechenstörung führt beispielsweise folgendes auf:
Umsetzung von Lehr- und Fördermaßnahmen in der Praxis
Der Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 4. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. November 2007 „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben oder im Rechnen.“ stellt die Grundlage für schulrechtlichen Vorgaben und deren praktische Umsetzung dar. Ausgehend davon gestaltet jedes Bundesland seinen Lehr- und Förderauftrag eigenständig und erlässt konkrete Vorschriften zur Umsetzung an den Schulen. Leider weichen diese teils erheblich voneinander ab. Bei einem bundeslandübergreifenden Schulwechsel beispielsweise, ist es möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass an der neuen Schule andere Rahmenbedingungen für die individuelle schulische Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten.
Für die Förderung von Kindern mit Legasthenie sehen alle Länder in ihren Verwaltungsvorschriften, auch wenn diese untereinander stark differieren, klar eine schulische Förderung, Nachteilsausgleich und zum Teil auch Notenschutz vor. Im Gegensatz dazu gibt es für den schulrechtlichen Umgang mit Dyskalkulie leider keine einheitlichen Grundsätze. Nur wenige Bundesländer haben schulrechtliche Vorgaben, um Schüler*innen mit Rechenstörung angemessen zu fördern. Gemeinsam mit unseren Landesverbänden setzen wir uns daher mit Nachdruck für die bundesweite Anerkennung der Problematik ein und für Vorschriften, die Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Rechenschwierigkeiten festlegen.