Mögliche Kostenübernahme durch das Jugendamt
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf „Eingliederungshilfe“ zu stellen. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Jugendamt die Kosten für die außerschulische Förderung. Der Gesetzgeber setzt hierfür eine drohende seelische Behinderung voraus.
Mehr Infos zum Thema finden Sie in unserem Mitgliederbereich.
Vorgaben für den Anspruch auf die sogenannte Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII:
„Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“
Leistungen aus dem Bildungspaket
Mit der Gesetzesänderung zum 01. August 2019 ist die Voraussetzung entfallen, dass bedürftige Schüler nur dann Leistungen im Bereich der Lernförderung erhalten, wenn ihre Versetzung gefährdet ist.
Folgende Voraussetzung für eine Kostenübernahme über das sog. Bildungspaket müssen jedoch weiterhin gegeben sein:
- Förderbedarf des Kindes muss von der Lehrkraft bestätigt werden
- Von Seiten der Schule wird keine vergleichbare Förderung angeboten
Informationen zum Bildungspaket können Sie der Homepage des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnehmen