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Wer trägt die Kosten
einer außerschulischen Förderung/Therapie?

Für Kinder und Jugendliche mit Legasthenie sind die Fördermöglichkeiten in der Schule oft nicht ausreichend, sodass sich zusätzlich eine geeignete Therapie empfiehlt. Eine Kostenübernahme für eine außerschulische Förderung im Zusammenhang mit Legasthenie ist jedoch in den meisten Fällen nicht gegeben.

Die Krankenkassen tragen die Kosten einer Legasthenie- Therapie nicht. Sie kommen lediglich für die Behandlung von körperlichen oder psychischen Erkrankungen auf, die Folge der Legasthenie sein können. Daher müssen Sie leider damit rechnen, die Kosten für die Therapie, welche sich über einen längeren Zeitraum erstrecken kann, selbst übernehmen zu müssen.

Mögliche Kostenübernahme durch das Jugendamt

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf „Eingliederungshilfe“ zu stellen. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Jugendamt die Kosten für die außerschulische Förderung. Der Gesetzgeber setzt hierfür eine drohende seelische Behinderung voraus.

Vorgaben für den Anspruch auf die sogenannte Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII:

"Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist."

Der 2020 aktualisierte Leitfaden zur Finanzierung einer außerschulischen Förderung bei Legasthenie und Dyskalkulie (Autorin: Johanna Zier) gibt einen informativen Überblick zum Thema. Es wird dabei auf eine Vielzahl von Einzelfragen eingegangen, wie das Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl von Therapeuten, die Dauer des Antragsverfahrens sowie mögliche Verfahren bei Ablehnung des Antrages. Eine Zusammenfassung von praktischen Tipps für die Antragstellung rundet den Ratgeber ab. Den Leitfaden finden Sie in unserem Mitgliederbereich.

Leistungen aus dem Bildungspaket

Mit der Gesetzesänderung zum 01. August 2019 ist die Voraussetzung entfallen, dass bedürftige Schüler nur dann Leistungen im Bereich der Lernförderung erhalten, wenn ihre Versetzung gefährdet ist.

Folgende Voraussetzung für eine Kostenübernahme über das sog. Bildungspaket müssen jedoch weiterhin gegeben sein:

  • Förderbedarf des Kindes muss von der Lehrkraft bestätigt werden
  • Von Seiten der Schule wird keine vergleichbare Förderung angeboten
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie sich zur Beantragung an das jeweilige Amt wenden, das für Sie zuständig ist. Wenn Sie Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehen, wird der Antrag in der Regel beim Jobcenter gestellt. Beim Bezug von Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld ist das Sozialamt des jeweiligen Ortes bzw. Kreises zuständig.

Informationen zum Bildungspaket können Sie der Homepage des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnehmen.

Gerne beraten Sie dazu auch unsere Landesverbände.