Gutachten zur schulrechtlichen Situation
Durch die aktuellen gerichtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 2006 haben wir uns aufgefordert gesehen, grundlegend rechtsgutachterlich prüfen zu lassen, welche Rechte Legasthenikern aus dem Grundgesetz zustehen. Das vorliegende Gutachten von Frau Prof. Dr. Langenfeld, Universität Göttingen, zeigt deutlich auf, dass sich aus den Grundrechten für Legastheniker ganz eindeutige Rechte und die Notwendigkeit neuer Regelungen auf schulischer Ebene ableiten lassen.
In der Konsequenz aus den dargestellten Rechten von Legasthenikern bedarf es einer deutlichen Reform der aktuellen schulischen Regelungen, die in der jetzigen Form verfassungswidrig sind.
Rechtsgutachterliche Stellungnahme
Rechtsgutachten zu den KMK-Grundsätzen
Erstattet von Prof. Jörg Ennuschat, Universität Konstanz
Einleitung
Schüler und Schülerinnen mit Legasthenie oder Dyskalkulie sehen sich in der Schule mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert, die im ungünstigsten Fall die gesamte Schulausbildung und damit die späteren Chancen im Berufsleben erheblich beeinträchtigen können. Das Europäische Parlament hat vor diesem Hintergrund im Oktober 2007 eine Erklärung angenommen, in welcher Kommission und Rat u.a. dazu aufgefordert werden, eine Charta für dysfunktionale Kinder zu erstellen, die Anerkennung von Dysfunktionen als Behinderung zu unterstützen und bewährte Verfahren zur frühzeitigen Beachtung und Erkennung sowie systematischen Diagnostik und Betreuung zu fördern, um effiziente pädagogische Strukturen für betroffene Kinder und Jugendliche zu schaffen. In Deutschland haben Schulministerien, Schulverwaltung und Schulen diese Problematik ebenfalls seit langem erkannt und ein Bündel von Maßnahmen vorgesehen, diesen Schülern und Schülerinnen zu einer erfolgreichen Schullaufbahn zu verhelfen. Vor wenigen Wochen haben die Kultusminister der Länder sich erneut auf "Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben" verständigt.
Im Folgenden soll dieser Beschluss der KMK von Nov. 2007 in seinen Kernaussagen erläutert werden (unten B). Anschließend wird herausgestellt, dass Legasthenie und Dyskalkulie als Behinderungen im Rechtssinne zu verstehen sind (unten C). Sodann werden der Verfassungsrahmen zur Sicherung der Chancengleichheit nachgezogen (unten D) und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Schulministerien, die Schulverwaltung und die Schulen für die Umsetzung des Beschlusses der KMK erläutert. Den Abschluss bildet eine Zusammenstellung der wesentlichen Ergebnisse (unten E).
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Die Legasthenie ist von der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht in den vergangenen Jahren mehrfach als Behinderung bestätigt worden. Ausgehend von dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungswesen steht dem betroffenen Schüler ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu. Daneben ist aber auch aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ein Anspruch auf Notenschutz abzuleiten, da sonst die behinderungsrelevanten Auswirkungen – wie eben die mangelhafte Rechtschreibleistung – nicht ausreichend kompensiert werden.
Entgegen der von der KMK vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Dyskalkulie um eine mit der Legasthenie vergleichbare Teilleistungsstörung im Bereich der schulischen Fertigkeiten. Die Wissenschaft hat hier längstens den Beweis erbracht, dass es sich bei ihr ebenfalls um eine Störung handelt, die sich nicht mit der Zeit auswächst und daher ebenfalls im Bereich des Prüfungswesens als Behinderung anzusehen ist. Auch bei der Dyskalkulie ist somit von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Nachteilsausgleich und Notenschutz gegeben.
In den Bundesländern gibt es auch nach dem KMK-Beschluss vom 15.11.2007 weiterhin erhebliche Unterschiede sowohl bei der Ausgestaltung des Nachteilsausgleiches als auch des Notenschutzes. Der BVL hat deshalb die Erstellung der nachfolgenden Musterverordnung in Auftrag gegeben. Sie zeigt, dass eine passende Regelung sehr möglich ist.
Nachdem es sich bei beiden Teilleistungsstörungen um anerkannte Krankheiten im Sinne der ICD 10 (F 81) handelt, ist die Diagnose von den hierfür zuständigen Fachärzten zu treffen. Es gibt nicht die von der Schule "verschuldete" Legasthenie oder Dyskalkulie. Im Bereich der außerschulischen Hilfen hat der Gesetzgeber die Diagnosekompetenz ebenfalls den betreffenden Fachleuten zugewiesen (vgl. § 35a Abs. 1a SGB VIII). Für beide Störungen gibt es standardisierte Test- und Bewertungsverfahren, um eine objektive Diagnose treffen zu können.
Mit der Vorstellung der Musterverordnung geht der BVL nach der Einholung von zwei Rechtsgutachten einen weiteren Schritt, die gebotene Chancengleichheit und Fairness für die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erreichen.
Dr. Johannes Mierau
Rechtsanwalt
Pressebeitrag: Bildungsgipfel – weiterhin Absturzgefahr für Schüler mit Handicap

