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Rechte legasthener Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen, Stand Juli 2006
http://www.legasthenie-verband.de/Schule_Erlass/schule_erlass.php
Fundstelle
http://www.mk.niedersachsen.de/master/0,,C385394_N12409_L20_D0_I579,00.html
Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vom 4. 10. 2005
Wesentliche Regelungen
- Außerschulische Gutachten müssen pädagogisch ausgewertet und interpretiert werden (1)
- Abweichen von Bewertungsmaßstäben in besonders begründeten Ausnahmefällen
- Mündlich stärker als schriftlich gewichtet
- Zweitweiliger Verzicht auf Bewertung der Rechtschreibung in der Förderphase
- Entscheidung der Klassenkonferenz (4.1)
- Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleich (gem. Erlass vom 16.12.2004) (4.1)
- Erlass v. 16.12.2004: Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sollen die äußeren Bedingungen (z. B. Dauer, Pausen, zusätzliche Hilfsmittel) bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass Nachteile aufgrund der Behinderung ausgeglichen werden.
- Zeitzuschlag
- Technische Hilfsmittel
- Angepasste Aufgaben
- Pädagogische Wertung der Leistung
- Bei anhaltenden Schwierigkeiten kann Rechtschreibleistung zeitlich befristet nicht bewertet werden
- Zeugnisbemerkung zwingend (4.2)
- Abgangs- und Abschlusszeugnisse: Geltung der allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung (4.2)
Aufsatz Ulrike Behrens, KM Niedersachsen, zum Erlass – SVBl 5/2006 S. 188 ff
- Allein außerschulische Gutachten reichen nicht aus, pädagogische Würdigung erforderlich (S. 189)
- Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs. Ein Nachteilsausgleich ist in Niedersachsen Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen vorbehalten (S. 190)

